Konkludente Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen durch Zahlung bei Vorliegen einer Schriftformklausel
Orientierungssätze zur Anmerkung:
- Zumindest die dreimalige vorbehaltlose Zahlung des Mieterhöhungsbetrages stellt eine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung dar.
- Ob schon die einmalige Zahlung eine Zustimmung bedeutet, bleibt offen.
- Eine deklaratorische Schriftformklausel im Mietvertrag ändert daran nichts.
- Ob eine konstitutive Schriftformklausel formularvertraglich vereinbart werden kann ist zweifelhaft, bleibt aber unentschieden.
A. Problemstellung
Für das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist in § 558a Abs. 1 BGB eine Form, nämlich die Textform vorgeschrieben. Für die Zustimmungserklärung des Mieters fehlt es an einer Formvorschrift, so dass sogar konkludente Erklärungen möglich sind. Die stärkste Form der konkludenten Zustimmung ist und bleibt nun einmal die Zahlung des Betrages, der formaljuristisch erst nach der Zustimmung geschuldet wird. Hier besteht seit vielen Jahrzehnten ein Streit, wie viele Zahlungen erst eine Zustimmung darstellen. Der BGH hat in der vorliegenden Entscheidung sehr vorsichtig zu dieser Frage Stellung bezogen.
Anmerkung zu: BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 30.01.2018 – VIII ZB 74/16
Normen: § 558a BGB, § 91a ZPO, § 145 BGB, § 558b BGB, § 305b BGB, § 307 BGB, § 126 BGB, § 558 BGB
Quelle und Volltext: juris.de