1. Anders als im VOB/B-Vertrag ist im BGB-Bauvertrag nicht in allen Fällen eine ausdrückliche Stundenlohnvereinbarung für eine Vergütung auf Stundenlohnbasis erforderlich. Dies gilt insbesondere für kleinere Baunebenleistungen, die üblicherweise auf Stundenlohnbasis erbracht werden.
2. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Klausel in den Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses, wonach die Kosten für die Erstellung der Dokumentation in die Einheitspreise einzurechnen sind, ist nicht intransparent und daher wirksam.
Quelle und Volltext: ibr.online.de