„…Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB handelt, kommt es nicht auf die Gesamtheit aller dem Unternehmer sukzessive im Verlauf der Bauarbeiten erteilten selbstständigen Aufträge an.
Problemstellung: Nachdem der BGH in seinem Urteil vom 16.03.2023 (VII ZR 94/22) festgestellt hat, dass ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 1 BGB nur dann vorliegt, wenn es sich um den „Bau eines Gebäudes“ handelt, war nun zu entscheiden, ob auch eine sukzessive Beauftragung der einzelnen Gewerke durch einen Verbraucher letztendlich zu einem Verbraucherbauvertrag führen könne….“
Quelle und Volltext: juris.de