OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2026 – 10 D 186/23
1. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets “Sport und Freizeit” kann auf § 11 BauNVO gestützt werden.
2. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1a BImSchG ist eröffnet, wenn die Einrichtung dem Ausleben der Spielbedürfnisse und des Bewegungsdrangs von Kindern dient.
3. Das in § 22 Abs. 1a BImSchG für die genehmigungsrechtliche Ebene normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es wirkt sich dergestalt auf die Abwägungsentscheidung des Rates aus, dass der von der Vorschrift privilegierte Kinderlärm grundsätzlich nicht abwägungserheblich ist. Erst dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles gegeben sind, gewinnt der Belang einer entsprechenden Lärmbetroffenheit Abwägungsrelevanz.
Quelle und Volltext: ibr-online.de