Frankfurt: „…Die Kläger verlangen u.a. von der mit der Ausführung eines unterkellerten Einfamilienfertighauses von ihnen beauftragten Werkunternehmerin W und von dem beauftragten Prüfingenieur P als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Höhe von über Euro 200.000,–. Der Keller weist zahlreiche Risse auf, die darauf zurückzuführen sind, dass die bergseitige Kelleraußenwand durch Erddruck einer Schub– und Biegebeanspruchung ausgesetzt ist. Die Werkleistung von W ist entsprechend sachverständiger Begutachtung mangelhaft.
Das Kellergeschoss hätte wegen der einseitigen Erddruckbelastung auf der Bergseite – wie ein Stützbauwerk – an den einwirkenden Belastungen ausgerichtet und entsprechend konstruiert werden müssen. Den verformungsfreien Kräftefluss unter Einhaltung und Aufnahme der statischen Anforderungen des vorgesehenen Baustoffes sowie die Ableitung bis in den Baugrund hätte – nach den sachverständigen Feststellungen – nur eine Kellerkonstruktion aus Stahlbeton leisten können. Daher hätte W keine Ausführung des Kellers in Mauerwerk anbieten und ausführen dürfen….“
Quelle und Volltext: derbauv.de