1. Ein Architekt ist zwar grundsätzliche an seine Schlussrechnung gebunden, wenn er mit der Rechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Jedoch müssen in jedem Einzelfall die Interessen beider Vertragsparteien umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden.
2. Begründet der Architekt mit seiner (Schluss-)Rechnung keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand, ist er nicht gehindert, auch noch nach Rechnungsstellung höhere anrechenbare Kosten geltend zu machen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de