1. Der i.S.d. § 575 Abs. 1 BGB wohl noch ausreichend bestimmte Befristungsgrund “Komplettumbau der Wohnung und Zusammenlegung mit der Nachbarwohnung” kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Vermieter zwei selbständige Bauvorhaben habe skizzieren wollen, die jeweils für sich die Befristung rechtfertigen könnten. Die unbestimmte Angabe “Komplettumbau” der Wohnung ist für eine wirksame Mietvertragsbefristung ungenügend; denn die Vorsilbe “Komplett” vor dem Wort “Umbau” lässt zwar die Wertung des Vermieters erkennen, dass eine umfassende Umgestaltung der Wohnung angestrebt sei, ermöglicht dem Mieter aber mangels konkreter Angabe der geplanten Baumaßnahmen keine eigene informierte Abschätzung, ob diese Maßnahmen die Beendung des Mietverhältnisses erfordern und rechtfertigen können.
2. Eine Befristung nach § 575 BGB ist nur zulässig, “wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages die ernsthafte Absicht hat, das Mietobjekt einer der in § 575 BGB bezeichneten Verwendungen zuzuführen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de