VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2026 – 2 ZB 25.1484
1. Die gesicherte Erschließung eines Vorhabengrundstücks setzt insbesondere einen hinreichenden Anschluss an das öffentliche Straßennetz, also die Erreichbarkeit des für Kraftfahrzeuge, voraus.
2. Die Erschließung ist gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt und zu erwarten ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (hier verneint).
3. Im unbeplanten Innenbereich hat sich der Bauherr – anders als im Planbereich – grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abzufinden, den er antrifft; ein Anspruch auf Herstellung der Erschließung besteht grundsätzlich nicht.
4. Aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erwächst jedenfalls kein Anspruch eines Grundstückeigentümers auf eine direkte Zufahrt zum Vorhabengrundstück.
Quelle und Volltext: ibr-online.de