„…Sachverständigen wird häufig die Aufgabe zugeteilt, die Kosten einer Baumangelbeseitigung zu ermitteln. In diesem Rahmen stellt sich regelmäßig die Frage von sogenannten Sowieso-Kosten bzw. Ohnehin-Kosten. Dies sind Kosten, die für Bauteile oder Baumaßnahmen »sowieso« hätten aufgewandt werden müssen, wenn man es gleich zu Beginn, bei Errichtung des Werks im Rahmen der Erfüllungsphase (vor Abnahme) fehlerfrei, also technisch richtig, gemacht hätte. Die Kostenermittlung hierzu erfolgt auf die Gewerke bezogen, bauteilbezogen, also technisch-sachlich.
Bei einer rein technischen Betrachtung gibt es zunächst keine »Sowieso-Kosten«, weil dieser Aspekt erst bei einer personellen Zuordnung relevant wird. Denn erst die Überlegung, ob und wie bei erstmaliger Herstellung der Besteller einen (nachtragsweisen) höheren Werklohn hätte zahlen müssen, gibt den Betrag der Sowieso-Kosten wieder. Kurz gesagt: Nur ein berechtigter Nachtrag kann bewirken, dass Kosten für unplanmäßige Arbeitsleistung oder Materialien »sowieso« zu bezahlen gewesen wären.
Bei einer späteren Schadensberechnung sind Sowieso-Kosten daher vom Schaden des Bestellers abzuziehen, wenn sie schon bei rechtzeitiger Ausführung angefallen wären. Dies bedeutet auch, dass diejenigen Mehrkosten, die nur wegen des späteren Zeitpunkts der Leistung der Sanierung anfallen, wie z.B. Vor- und Nacharbeiten, in der Regel keine Sowieso-Kosten sind…..“
Quelle und Volltext: bausv.de