1. Haben die Parteien eines Bauvertrags zwar einen Skontoabzug, aber keine Skontofrist vereinbart, kann der das Skonto gewährende Unternehmer die Skontofrist nach seinem billigen Ermessen und entsprechend der Üblichkeit selbst bestimmen.
2. Eine Frist von 14 Tagen für das Bestehen des Skontos ist ein allgemein übliches Zahlungsziel.
3. Für den Beginn der Skontofrist kommt es nicht auf die Fälligkeit der Werklohnforderung an, sondern auf den Zugang einer prüfbaren Rechnung.
Quelle und Volltext: ibr-online.de