1. Verlangt der Auftragnehmer nach einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 650f BGB) für die ihm zustehende Vergütung, muss er diese schlüssig darlegen (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345).
2. Eine nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Rechnung ist – unabhängig von der Frage der Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Rechnungsbetrags – nicht geeignet, Vergütungsansprüche schlüssig darzulegen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de