OLG München, Beschluss vom 19.06.2020 – 20 U 6219/19 Bau
Deutschland: „..1. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nur für solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit von zentraler Bedeutung sind. Hierzu zählen grundsätzlich nicht Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, weil der betroffene Auftraggeber typischerweise auf ihre ständige Verfügbarkeit für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht nachhaltig angewiesen ist.
2. Auch für einen Raum im Keller, der als Büroraum eingerichtet ist bzw. werden soll, kann der Auftraggeber keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen, wenn es an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung fehlt…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de