Greifswald: „….Das VG Greifswald hat entschieden, dass eine Berlinerin mit Eigentum und Wohnung auf der Insel Hiddensee ohne gemeldeten Nebenwohnsitz nicht nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich in der Wohnung aufhalten darf.
Die Antragstellerin wohnt mit ihren Kindern in Berlin, wo sie auch mit Wohnsitz gemeldet ist. Sie sieht sich selbst aufgrund von Vorerkrankungen der Risikogruppe zugehörig, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus schwerwiegende und lebensbedrohliche Folgen nach sich ziehen kann. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines Grundstückes auf der Insel Hiddensee und einer Wohnung auf dem Grundstück. Sie hat keinen Nebenwohnsitz (Zweitwohnsitz) auf der Insel Hiddensee nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet. Sie möchte umgehend mit zwei ihrer minderjährigen Kinder nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und ihre hiesige Wohnung nutzen. Die Antragstellerin geht davon aus, dass ihr die Einreise und der Verbleib in Mecklenburg-Vorpommern zu gestatten sei. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Corona-Schutz-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 17.04.2020 in der Fassung durch die 3. Änderungsverordnung vom 29.04.2020, durch die hinsichtlich einer Einreisemöglichkeit ab dem 01.05.2020 nur solche Personen begünstigt seien, die zum 28.04.2020 mit Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet seien, sei verfassungswidrig und verletzte sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung.
Das VG Greifswald hat den Eilantrag abgelehnt….“
Quelle und Volltext: juris.de