DSchG Art. 6 Abs. 1, 2; GKG § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 122 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4
- Die Erlaubnis für eine Veränderung eines Baudenkmals und eines Ensembles kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.
- Bei der Beurteilung, ob ein Denkmal durch eine vorgenommene Veränderung nachteilig betroffen wird, ist auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen.
- Maßgeblich ist nicht, ob die Markisen selbst aufgrund ihrer Größe oder Farbe besonders auffallen oder vielmehr unaufdringlich sind, sondern vielmehr, ob die Anbringung von Markisen an den Fassaden als störend angesehen wird.
VGH Bayern, Beschluss vom 12.11.2018 – 1 ZB 17.813
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Quelle und Volltext: ibr-online.de