„… VGH Bayern, Beschluss vom 08.01.2020 – 1 ZB 19.1540
1. Der Einbau von Kunststofffenstern in ein mehrgeschossige Gebäude eines denkmalgeschützten Ensembles ist erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig, wenn diese aufgrund des deutlich zu Tage tretenden Kunststoffcharakters das Erscheinungsbild des Ensembles beeinträchtigten und einen Fremdkörper in der Fassade darstellen.
2. Rechtswidrige Zustände, die sich bei einer Vielzahl von Grundstücken ergeben, müssen nicht flächendeckend bekämpft werden, vielmehr darf sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe hat, wie z. B. dass sich das Anwesen am Eingang des Ensembles befindet und wegen seiner Lage an der Hauptroute durch das Ensemble für dieses wie eine Visitenkarte wirkt…“
Quelle und Volltext: Ibr-online.de