1. Schließen die Bauvertragsparteien einen Vergleich dahingehend, dass die in einem Sachverständigen festgestellten Mängel fachgerecht beseitigt werden inklusive der dafür erforderlichen Nebenarbeiten, führen selbst erhebliche Kostensteigerung nicht zur einer Störung Geschäftsgrundlage für den Vergleich, wenn die prognostizierten Kosten nicht Grundlage des Vergleichs geworden sind.
2. Die lediglich einseitige Erwartung des Auftragnehmers, dass die in einem Sachverständigengutachten prognostizierten Kosten die Obergrenze dessen darstellen würden, was von ihm maximal aufgrund des Vergleichs gefordert werden kann, stellt keine Geschäftsgrundlage des Vergleichs dar.
3. Ein Schiedsgutachter ist auch dann gegenüber beiden Parteien zur Neutralität verpflichtet, wenn der Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutachtenabrede geschlossen wird.
Quelle und Volltext: ibr-online.de