1. Das Architektenhonorar richtet sich gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Die (elektronische) Textform ersetzt die Schriftform nicht.
2. Ein Architekt, der nach den Mindestsätzen abrechnet, verhält sich treuwidrig, wenn zunächst ein unter den Mindestsätzen liegendes Pauschalhonorar vereinbart wurde und sich der Auftraggeber auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung verlassen durfte und zudem auch in der Weise hierauf eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier verneint).
3. Die Honorarschlussrechnung eines Architekten ist prüfbar, wenn sie nachprüfbare Angaben zu den einzelnen Kostengruppen enthält. Die Vorlage einer Kostenberechnung nach DIN 276 ist nicht zwingend erforderlich (Anschluss an BGH, IBR 1999, 485).
Quelle und Volltext: ibr-online.de