Deutschland: „…Die Mieterhöhung im preisfreien Wohnungsbau erfolgt entweder im Zustimmungsverfahren gemäß den §§ 558 ff. BGB oder im einseitigen Umlageverfahren gemäß den §§ 559 ff., 560 BGB. Das Zustimmungsverfahren führt zu einer Vertragsänderung durch zwei Willenserklärungen. Es gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen, soweit sich aus den mietrechtlichen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. Das bedeutet, es gelten auch die Regeln über Irrtümer und Geschäftsgrundlagen bei ggf. falscher Tatsachengrundlage. Im Verfahren auf Erhöhung der Vertragsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete gibt es zwei Tatsachen, die letztendlich entscheidend sind, nämlich die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete pro Quadratmeter und die maßgebliche Fläche, für die diese Quadratmetermiete zu zahlen ist. Welche Rechtsfolgen die Angabe einer falschen Flächenangabe hat, musste der BGH vorliegend entscheiden.
Der klagende Mieter war von Juli 2006 bis zum Dezember 2014 Mieter einer tatsächlich 102,11 qm großen Wohnung der Beklagten. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung…“
Quelle und Volltext: juris.de