…bei Erwerb des Grundstücks durch eine zur Veräußererseite gehörende Person.
Der BFH hat entschieden, dass Baukosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn eine zur Veräußererseite gehörende Person mit bestimmendem Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung das Grundstück erwirbt.
Der Kläger plante als Immobilienmakler gemeinsam mit einer KG die Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude, das insgesamt sechs Wohnungen umfasste. Im vom Kläger erstellten Exposé wurde der Erwerb einer Eigentumswohnung „aus einer Hand“ angeboten. Das zu bebauende Grundstück stand im Eigentum einer Kirchengemeinde, die hieran ein Eigentümer-Erbbaurecht bestellte und dieses zum Zwecke der Bildung von Sondereigentum teilte. Der Kläger erwarb eines der sechs Erbbaurechte von der Kirchengemeinde selbst und schloss danach mit der KG als Bauherrin einen Werkvertrag über die Erstellung der Eigentumswohnung ab. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage fest. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger, lediglich den kapitalisierten Erbbauzins der Besteuerung zugrunde zu legen. (…)
Quelle und Volltext: juris.de