1. Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB sind (1) das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden, für die Herstellung des Werks erforderlich Mitwirkungshandlung, (2) die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Auftragnehmers, (3) das Anbieten der geschuldeten Leistung und, sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben, (4) die ordnungsgemäße Anzeige einer Behinderung, sofern die Behinderung nicht offenkundig ist.
2. Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, in welchem exakten Zeitraum aufgrund welcher genauen Umstände Wartezeiten in welchem Umfang angefallen sind.
Quelle und Volltext: ibr-online.de