Dresden: 1. Die Wohnungseigentümer verwalten das gemeinschaftliche Eigentum gemeinsam (§ 21 Abs. 1 WEG). Diese gesetzliche Vorschrift kann nicht durch einen einzelnen Wohnungseigentümer geändert werden.
2. Ein Sanierungsbeschluss, der auch das in Mitleidenschaft gezogene Sondereigentum zum Gegenstand hat, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de