München – 1. Ein Beschluss, mit dem die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt wird, hat nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung. Denn das selbständige Beweisverfahren endet mit seiner sachlichen Erledigung.
2. Wird in einem selbständigen Beweisverfahrens die Fortführung des Verfahrens beantragt, nachdem ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter eine notwendige Bauteilöffnung abgelehnt hat, ist die Entscheidung über die Zurückweisung dieses Antrags mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
3. Eine Bohrkernentnahme kann nicht dadurch erzwungen werden, dass das Gericht gegenüber einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten die Duldung der Bauteilöffnung anordnet. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de