BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 21.03.2025 – V ZR 1/24
„…Ein Wohnungseigentümer will seine Wohnung umbauen. Küche und Wohnzimmer durch eine Wand getrennt, das entspricht nicht mehr heutigem Geschmack. Also soll die trennende Wand abgerissen werden und eine leistungsstarke Abluftanlage (mit Wärmetauscher) die Kochgerüche ins Freie abführen. Der Maurer verspricht, dass es keine Probleme für das Gebäude gibt, denn der Fassadendurchbruch sei dicht und statt der tragenden Wand werde ein Unterzug eingebaut. Der Wohnungseigentümer überlegt: Eigentlich müsste ich vor Baubeginn einen Gestattungsbeschluss herbeiführen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2023 – V ZR 140/22 Rn. 20 – WuM 2023, 306). Aber, so denkt er: Wenn ich vorher eine Gestattung beantrage, werden diese „Bedenkenträger“ noch eine teure statische Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen und kostspielige Änderungen im Detail verlangen; auch die Verzögerung würde zu einer Kostensteigerung führen. Sie werden mir schon nicht die Baustelle stilllegen oder gar Beseitigung des Umbaus verlangen. Wenn doch, wende ich meinen Gestattungsanspruch aus § 20 Abs. 3 WEG ein, denn es wird ja niemand erheblich benachteiligt; so war das doch auch vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 01.12.2020 (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2018 – V ZR 56/17 Rn. 27 – WuM 2018, 596) und dessen Gesetzgeber wollte doch die „Versteinerung“ in Wohnungseigentumsanlagen aufbrechen. Wenn man einfach anfängt zu bauen, werden die anderen schon nichts sagen und nach Fertigstellung bewundern, wie schön alles geworden ist….“
Quelle und Volltext: juris.de