Saarland – 1. Es ist allein Sache der Bauherrin oder des Bauherrn, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen.*)
2. Den Gerichten kommt in dem Zusammenhang nicht die Befugnis zu, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften, hier des Bauplanungsrechts insgesamt oder auch nur in Teilen genehmigungsfähig zu machen. Das gilt in besonderer Weise in einem Berufungszulassungsverfahren für die Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.*)
3. Die vorherige Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung für eine von der Nutzungskategorie her als Vergnügungsstätte einzuordnende Geldspielhalle, ändert nichts daran, dass ein späteres anderes zur Prüfung gestelltes Vorhaben, hier ein Wettbüro, allein am Maßstab der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist. Ein Anspruch auf „Fehlerwiederholung“ kommt schon mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in Betracht.*)
4. Ein Wettbüro ist dem erstmals in der Baunutzungsverordnung 1990 durchgängig für alle Baugebiete definierten und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichneten Nutzungsbegriff der „Vergnügungsstätte“ zuzuordnen. Darunter sind für die baurechtliche Beurteilung Gewerbebetriebe zu verstehen, die in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Sexual-, des Spiel- oder des Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten.*)
5. Nach der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1962 können Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als „sonstige Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Maßgeblich ist dabei, ob bei typisierender Betrachtung kerngebietstypische Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung des jeweils festgesetzten Baugebiets vereinbar sind (im Anschluss an BVerwG, IBR 2000, 392), zur Unzulässigkeit von Diskotheken in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977). Die für das Kerngebiet „typische“ Vergnügungsstätte ist ein zentraler, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbarer Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich. Eine für ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte ist in einem Mischgebiet nicht zulässig (hier bejaht für ein Wettbüro trotz Unterschreitung einer Nutzfläche von 100 qm).*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de