Ein Bauherr kann grundsätzlich von seinem Unternehmer ein mangelfrei erstelltes Gebäude verlangen. Ob der Auftragnehmer ein Bauunternehmer oder ein Bauträger ist, spielt hierbei keine Rolle. VOB (Teil B § 13) wie auch BGB (§ 633) sind in Sachen Mangeldefinition einer Handwerksleistung bzw. eines Gebäudes (Kaufsache) nahezu gleich formuliert. Grob zusammengefasst gilt hier: weicht die Bauleistung oder Kaufsache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regelwerken ab, stehen dem Bauherrn/Käufer diesbezüglich Mangelansprüche gegen den Unternehmer zu. Für den Bausachverständigen, welcher die Leistung prüft, spielt es hierbei aus rein technischer Sicht keinerlei Rolle, ob eine negative oder positive Abweichung vom Soll-Zustand vorliegt, beide Abweichungen gelten als mangelhaft.
Diese Mangelhaftigkeit liegt auch dann vor, wenn die Bausubstanz mit Schadstoffen wie einem organischen Befall (z.B. Schimmelpilz) behaftet ist und das unabhängig davon, ob gesundheitliche Gefährdung durch einen Pilz vorliegt. Hierzu gibt es seit einigen Jahren entsprechende Gerichtsurteile, mitunter ein sehr populäres des BGH aus dem Jahr 2006, welches in der Tat immer wieder Bestätigung findet, so auch in einem aktuelleren Urteil des OLG München Anfang des Jahres….
Mehr zum Thema finden Sie hier: Versteckter Schimmelbefall im Neubau