Das LG München I hat entschieden, dass der Freistaat Bayern für die nichtige Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung („Mietpreisbremse“) nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Die Klägerin, ein Inkassodienstleister, macht Ansprüche zweier Mieter gegen den Freistaat Bayern geltend. Die Wohnung der Mieter liegt in München im Geltungsbereich der sog. Mietpreisbremse. Nach einem Urteil des LG München I vom 06.12.2017 ist die Regelung zur „Mietpreisbremse“ (Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung) nichtig. Die Klägerin hatte behauptet, die Miete für die streitgegenständliche Wohnung liege um ca. 42% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Weil die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter die überhöhte Miete vom Vermieter nicht zurückverlangen. Das liege allein an der nichtigen Verordnung. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den den Mietern entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe. (…)
Quelle und Volltext: juris.de