Wird ein Bombenblindgänger gesprengt, haftet der Grundstückseigentümer nicht für Schäden, die dadurch an umliegenden Gebäuden entstehen. Dies hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 02.08.2019 entschieden und die Klage eines Gebäudeversicherers abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch seien nicht gegeben (Az.: 6 O 337/19). (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de