Das AG München hat entschieden, dass ein Vermieter die Genehmigung für die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung nur aus wichtigen Gründen versagen darf.
Das klagende Ehepaar möchte seinen 13 und 15 alten Kindern die Haltung eines Hundes in ihrer Viereinhalb-Zimmer-Wohnung ermöglichen. Mit einer Hündin der Hunderasse Magyar Vizsla hatte man – von einer Hundetrainerin unterstützt – im Tierheim bereits mehrfach Kontakt. Vor dem Antrag vom Oktober 2017 auf die mietvertraglich erforderliche Einwilligung des Vermieters in die beabsichtigte Tierhaltung hätten sie die Nachbarn um ihre Zustimmung gebeten. Diese hätten sämtlich bei telefonischer Befragung zugestimmt und zum Teil selber im Haus früher Katzen und Hunde gehalten. Die Kläger legten Empfehlungen der Hundetrainerin und des Tierheims bei und beriefen sich auf eigene langjährige Erfahrung im Halten von Hunden. Der Hausverwalter verweigerte namens der Vermieter mit Schreiben vom November 2017 seine Einwilligung und berief sich darauf, dass jedenfalls die jetzigen Vermieter noch nie eine Einwilligung zur Hundehaltung gegeben hätten, die Kinder nach ihren Beobachtungen erst um 16 Uhr aus der Schule zurückkämen, ihre Meerschweinchen nach Angaben der Kläger früher nicht selbst versorgen hätten wollen, so dass diese weggegeben wurden, die Eltern als reisender Fotograf und Büroangestellte die Versorgung des Hundes tagsüber auch nicht sicherstellen könnten, die Wohnungen so hellhörig seien, dass sich die Kläger über Klavierspiel in einer unter ihnen gelegenen Wohnung beschwert hätten, und die Nachbarn sich bereits an die Hausverwaltung gewandt hätten, da sie völlig überrumpelt zwar zunächst um des nachbarlichen Friedens willen zugestimmt aber der Hausverwaltung gegenüber massivste Einwände gegen die geplante Hundehaltung geäußert hätten. Im Übrigen seien Kleinkinder im Haus. Das zweieinhalbjährige Kind des Verwalters sei unlängst selbst von einem Hund gebissen worden. Die Kläger bestritten, sich je über Klavierspiel beschwert zu haben. Die Ehefrau arbeite nur Teilzeit, der Ehemann reise nur selten und könne dabei den Hund mitnehmen, die Kinder besuchten die Schule nur bis mittags und in Urlaubszeiten stünden die Großeltern bereit. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de