Zur Mangelhaftigkeit eines Wohnhauses
Die Kläger hatten von den Beklagten ein Wohnhaus gekauft. Wegen verschiedener Risse und einem undichten Dach verlangten die Käufer Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen. Die vorhandenen Risse in dem 45 Jahre alten Haus sind üblich und kein Mangel. Ansprüche wegen des undichten Daches scheiterten am vereinbarten Gewährleistungsausschluss. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de