1. Sofern die Gemeinde nicht über eigenes fachlich geeignetes Personal verfügt, bedarf sie zur rechtmäßigen Wahrnehmung des ihr nach § 154 BauGB zustehenden Wertermittlungsspielraums der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung.
2. Die Gutachtenerstellung aufgrund Antragstellung bei dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eröffnet nicht die Möglichkeit einer autarken Gutachtenerstellung durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses. Dieses wird durch die Aufgaben- und Kompetenzverteilung in §§ 192 f. BauGB und nach den Vorschriften der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte ausgeschlossen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de