München: „…Ähnlich dem hier besprochenen Beschluss des VGH München gibt es in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche weitere Entscheidungen, die sich mit der Anwendbarkeit der „Rechtsgedanken“ aus der Wannsee-Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2018 befassen mussten. Nahezu durchgängig sind diese Entscheidungen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Übertragbarkeit auf den zur Entscheidung stehenden Fall bereits daran scheitert, dass aus dem jeweiligen Bebauungsplan kein planerisches Konzept erkennbar war, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zugunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließ bzw. wegen der zeitlichen Komponente eine Anwendung nicht in Betracht kam (vgl. z.B. OVG Saarlouis, Beschl. v. 05.06.2023 – 2 A 14/23; OVG Münster, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 A 1479/21 Rn. 23; VG Regensburg, Beschl. v. 22.11.2021 – RO 7 S 21.2293 Rn. 53; VG Köln, Beschl. v. 08.03.2023 – 2 L 1812/22 Rn. 16; VG München, Urt. v. 28.11.2022 – M 8 K 20.1555 Rn. 74). Dies gibt Anlass, die wesentlichen Aussagen der Wannsee-Entscheidung des BVerwG anhand der aktuellen Entscheidung des VGH München noch einmal zu beleuchten….“
Quelle und Volltext: juris.de