BGB §§ 133, 138, 157, 631 Abs. 1, § 650; ZPO § 287
1. Die Abgabe eines Pauschalpreisangebots bei Erdaushubarbeiten ist unüblich, wenn die exakten Daten zur Kalkulation vor Angebotsabgabe überhaupt nicht schriftlich vorliegen.
2. Eine auffallend ungerade bezifferte Angebotssumme spricht dem äußeren Anschein nach gegen einen Pauschalpreisvertrag, der typischerweise mit einer runden Summe ausgehandelt wird.
3. Kann der tatsächliche Leistungsumfang aufgrund der Fertigstellung des Bauwerks nicht mehr festgestellt werden, weil die Feststellung eines zweifelsfreien Aufmaßes den Rückbau erforderlich machen würde, kann der erforderliche Mindestumfang im Rahmen einer (sachverständigen) Schätzung ermittelt werden.
LG Frankenthal, Urteil vom 18.03.2019 – 6 O 276/14 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de