Ingolstadt: „….Das OLG München hat die Rechtsauffassung des LG Ingolstadt geteilt, dass ein Anspruch des Tierschutzvereins Neuburg gegen die Interessengemeinschaft Adlmannsberg auf Öffnung eines Tores an der Grundstücksgrenze nicht besteht.
Der Antragsteller ist ein Tierschutzverein und beabsichtigt, auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück an der Flurgrenze die zwischen Ingolstadt und Wettstetten eine Tierschutzeinrichtung mit zwei Wohnungen und einem Neubau von zwei Volieren zu errichten. Die Nutzung als Tierschutzeinrichtung sowie die Zufahrt zu dem Grundstück ist rechtlich umstritten und war bzw. ist bereits Gegenstand diverser weiterer Rechtsstreitigkeiten. Nach dem Vortrag des Tierschutzvereins soll die Interessengemeinschaft Adlmannsberg e.V., die die Eigentümer der dortigen Wochenendhausgrundstücke vertritt, entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf ihrem Grundstück einen Zaun errichtet haben, der eine Zufahrt zum Haupthaus und den Garagen aus östlicher Richtung unmöglich macht. Der Tierschutzverein begründete seinen Anspruch auf Entfernung des Zaunes und ein Durchfahrtsrecht mit Gewohnheitsrecht sowie ein ihm zustehendes Notwegerecht….“
Quelle und Volltext: juris.de