„…Ein zur Fälligkeit der Werklohnforderung führendes Abrechnungsverhältnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Bauvertrags gem. § 103 InsO abgelehnt hat…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden