BGB § 556 Abs. 1 Satz 2; BetrkVO § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Nr. 17
1. Ob Kosten eines 24-Stunden-Bewachungsdienstes als Betriebskosten nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 Nr. 17 BetrkVO auf den Wohnraummieter umgelegt werden können, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.
2. Soll der Bewachungsdienst in weit überwiegendem Maße Park- oder Gartenflächen schützen, die innerhalb eines Quartiers für die Öffentlichkeit zugänglich sind und vom Mieter wie Dritten in gleichem Maße genutzt werden, so fehlt es am Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Solche Kosten können dann auch nicht anteilig auf den Wohnraummieter umgelegt werden.LG München I, Urteil vom 17.04.2019 – 14 S 15269/18
vorhergehend: AG München, 28.09.2018 – 473 C 25630/17 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de