VG München, Beschluss vom 26.03.2025 – 8 SN 25.1296
1. Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht. Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt.
2. Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen vermitteln in der Regel keinen Drittschutz. Etwas anderes kann bei einem entsprechenden Willen des Plangebers gelten.
3. Eine erdrückende, das Rücksichtnahmegebot verletzende Wirkung scheidet regelmäßig aus, wenn der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist als der des klagenden Nachbarn.
Quelle und Volltext: ibr-online.de