München: „…Grundsätzlich ist es so, dass der Mieter für Schäden bzw. Verschlechterungen der Mietsache nur dann Schadensersatz leisten muss, wenn diese in Folge nicht vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden sind und den Mieter daher ein Verschulden trifft“, sagt Rechtsanwalt Alexander Walther von der Kanzlei Mundigl und Klimesch. Er ist ausgewiesener Miet-Experte und hat schon Vieles erlebt. Sogar, dass Vermieter das Tragen von High Heels in der Mietwohnung verbieten wollten.
„Die Frage, ob das Tragen von Stöckelschuhen – insbesondere von Pfennigabsätzen – noch einen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt ist in der Rechtsprechung umstritten“, sagt Walther. Im Jahr 1962 habe das Landgericht Essen einen Schadensersatzanspruch bejaht, da das Tragen von Schuhen mit Pfennigabsätzen in der Wohnung „keinen vertragsgemäßen Gebrauch“ mehr darstellt. Also die Wohnung und insbesondere einen empfindlichen Holzfußboden schädigen könnte….“
Quelle und Volltext: merkur.de