Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Makler dem Erwerber keine falschen Vorstellungen vermitteln darf und die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft oder den Vertragspartner richtig sein müssen.
Letztlich wurde in dem Verfahren einem Makler vorgeworfen, er habe den Erwerber nicht oder zumindest nicht ausreichend aufgeklärt und ihm nicht die erforderlichen Informationen zukommen lassen. Geltend gemacht wurden Schadensersatzansprüche, der Makler sah eine solche Vertragsverletzung von seiner Seite nicht, er rechtfertigte sich u.a. damit, dass er hier nur Informationen, die ihm der Eigentümer der Immobilie zur Verfügung gestellt habe, weitergegeben habe. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de