1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis als Bettungsmaterial ein “Brechsand-Splittgemisch 0/5 oder 0/8 mm Basalt ca. 50 % Brechsand 0/2 (teils: o. 0/8) mm, (teils: ca.) 50 % Splitt 2/5 o. 2/8 mm” zu verwenden, ist die Leistung mangelhaft, wenn der Auftragnehmer ein industrielles Recycling-Erzeugnis einsetzt.
2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Für die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen kann der Auftraggeber – auch im VOB/B-Vertrag – Vorschuss verlangen.
3. Der Vorschuss soll spätere Selbstvornahmeaufwendungen abdecken und dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, die Mängelbeseitigung ohne eigene Mittel zu betreiben. Diese Absicht ist grundsätzlich zu unterstellen. Ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss besteht nur dann nicht, wenn von vornherein feststeht, dass der Auftraggeber den Mangel nicht binnen angemessener Frist beseitigt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de