Itzehoe: 1. Durch die Bezeichnung als ‚Gaststätte‘ in der Teilungserklärung ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter erfolgt. Hierdurch wird eine bestimmte Nutzungsform in der Teilungserklärung festgeschrieben.
2. Allerdings kann eine nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck ausgeschlossene Nutzung zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung.
3. Selbst wenn von der beabsichtigten Nutzungsänderung keine größere Beeinträchtigung ausgeht als von der bisherigen Nutzung, kann die Nutzungsänderung untersagt werden, wenn sie Auswirkungen auf den Gesamtcharakter der Gesamtanlage hat.
4. Dies ist zu bejahen, wenn in einer Ferienhausanlage Räume durch eine Religionsgemeinschaft genutzt werden sollen, da dies potentielle Feriengäste abschrecken könnte. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de