1. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung gem. § 33 BauGB vor, richtet sich der Nachbarrechtsschutz nach den Inhalten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Nachbarn können sich auf drittschützende Bestimmungen des künftigen Plans berufen.
2. Ein Baugenehmigungsbescheid, der auf die geprüften und revidierten Bauvorlagen verweist, ist hinreichend bestimmt, wenn es die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist dabei die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen ist.
3. Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren ist die Errichtung der baulichen Anlagen, nicht aber der Errichtungsvorgang als solcher. Sicherheitsrechtliche Anforderungen an die Einrichtung der Baustelle, die so einzurichten ist, dass keine vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen für Nachbarn entstehen, sind der bauaufsichtlichen Überwachung zuzuordnen. Dies gilt auch für die Errichtung eines Sonderbaus.
Quelle und Volltext: ibr-online.de