Objektivität, Neutralität, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit
„…Sachverständige haben einen erheblichen Einfluss auf den Ausgang von gerichtlichen Verfahren. Oft steht und fällt die Entscheidung mit ihrem Gutachten. Daher sind nicht nur hohe Anforderungen an ihre besondere Sachkunde zu stellen, sondern mindestens ebenso an die persönliche Integrität. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige muss allen Verfahrensbeteiligten neutral und unvoreingenommen begegnen. Zweifel an seiner Unparteilichkeit gehen stets zu seinen Lasten; der Richter muss einem berechtigten Ablehnungsgesuch der (angeblich) beeinträchtigten Partei stattgeben.
Nach § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter, also entspr. § 42 ZPO auch wegen Besorgnis der Befangenheit. Es muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Grundsätze gelten auch bei Privatauftrag. Doch wann liegen Gründe vor, die zur Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen führen…“
Quelle und Volltext: der bausv.de