WEG § 10 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 8
Zur Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog. „Geisterwohnungen“.*)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 22. Februar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de