Schwäbisch Gmünd: „…In einigen Gebäuden sind die Heizungsrohre in den Wohnungen freiliegend, d.h. über Putz verlegt. Dies kann eine erheblich fehlerhafte Verteilung der Heizkosten zur Folge haben, wenn die Verbrauchswerte – wie in den meisten Gebäuden – mithilfe elektronischer Heizkostenverteiler erfasst werden. Im Jahr 2009 wurde eine Regelung in die Heizkostenverordnung aufgenommen. Seitdem sehen § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HeizkV vor, dass in Gebäuden mit freiliegenden und überwiegend ungedämmten Heizleitungen der in den Wohnungen nicht erfasste Wärmeverbrauch nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt und verteilt werden kann.
Probleme aufgrund einer erhöhten Rohrwärme können jedoch auch auftreten, wenn die Heizungsrohre in den Wohnungen im Estrich oder unter Putz verlegt sind. Die Regelungen zur Rohrwärmekorrektur sind ihrem Wortlaut nicht anwendbar. Sie beziehen sich nur auf freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung. Der BGH hat eine analoge Anwendung abgelehnt.
Das AG Schwäbisch Gmünd hatte zu klären, wie die Heizkosten in einem derartigen Fall umzulegen sind….“
Quelle und Volltext: juris.de