BGB §§ 242, 259 Abs. 1, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, § 415 Abs. 1 Satz 1, 2; HeizkostenV § 10; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b
Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erstellten Jahresabrechnung ergibt, nicht verpflichtet, solange und soweit Letzterer einem Verlangen nach Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zu Grunde liegenden Belege nicht nachgekommen ist. Eine von dem Rechnungsteller gleichwohl erhobene Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags ist als derzeit unbegründet abzuweisen (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 07.02.2018 – VIII ZR 189/17, IMR 2018, 234). (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de