„…Wer als Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis käuflich erwirbt, verstößt damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. Mit dieser Begründung hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem VG Berlin einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen.
Der Arzt hatte im Februar 2018 ein Grundstück seiner 1925 geborenen Patientin erworben. Die Patientin war seit 16 Jahren in seiner Behandlung gewesen. 2017 begab sie sich aus gesundheitlichen Gründen in ein Heim und beschloss, das – stark renovierungsbedürftige – Haus über einen Bevollmächtigten für 250.000,- Euro zu verkaufen. Neben dem Arzt hatte sich ein Grundstücksnachbar interessiert gezeigt. Gleichwohl entschied sich die Patientin für ihren Arzt als Käufer und blieb dann dabei, als der Nachbar später ein höheres Angebot abgab….“
Quelle und Volltext: juris.de