Bei Schädlingsbefall im Gebälk Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss möglich
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass trotz Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses zwischen Käufer und Verkäufer eines Hauses erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes einen Mangel darstellen kann, der zum Rücktritt berechtigt.
Der Kläger hatte ein Fachwerkhaus gekauft, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Er begehrte vom Verkäufer Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks – trotz des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss nicht aufgeklärt. Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Käufer zum Rücktritt berechtigt ist. (…)
Quelle und Volltext: juris.de