1. Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen oder Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Nicht jede persönliche und/oder berufliche Beziehung eines Sachverständigen zu einer Partei ist geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
3. Gibt es im Gerichtsbezirk nur wenige Bausachverständige, so dass sich deren wiederholte Beauftragung auch durch eine Partei nicht vermeiden lässt („Haus- und Hofgutachter“), begründet dies ohne weitere Tatsachen nicht für eine Besorgnis der Befangenheit. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de