Verletzt sich ein Mieter infolge eines Mangels der Mietwohnung, haftet meist der Vermieter. Allerdings muss der Mangel der Wohnung die Verletzung direkt verursacht haben. Stürzt eine Mieterin, weil sie sich wegen eines herunterfallenden, defekten Rollladens erschreckt hat, haftet der Vermieter nicht.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall, worüber der D.A.S. Leistungsservice informiert, hat die Mieterin einer Doppelhaushälfte gegenüber ihrem Vermieter moniert, dass ein Rollo auf der Gartenseite schwergängig sei. Der Vermieter unternahm nichts. Zwei Wochen später befand sich die Mieterin gerade auf der Treppe zur Gartenterrasse, als das Rollo sich offenbar von selbst löste und herunterfiel.
Durch dieses laute Geräusch erschrak die Mieterin so sehr, dass sie ausrutschte. Dabei stützte sie sich mit der Hand ab und zog sich am Handgelenk einen Teilbänderriss und einen Knorpelschaden zu. Sie verklagte daraufhin ihren Vermieter vor dem Amtsgericht Schwabach und verlangte 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie 52.000 Euro für den sogenannten Haushaltsführungsschaden, da sie ihren Haushalt nicht mehr selbst führen könne. (…)
Quelle und Volltext: rechtsindex.de