Deutschland: „…Der Fall: Die Firma lässt ein Einkaufszentrum errichten, um es später zu verwalten und zu vermieten. Für den Bau des Gebäudes beauftragt das Unternehmen einen Generalunternehmer. Der vergibt Aufträge an mehrere Subunternehmer. Bei einem dieser Subunternehmer ist ein Bauhelfer beschäftigt, der von seinem Arbeitgeber seinen rechtmäßigen Lohn in Höhe von rund 4.000 Euro nicht bekommt. Da der Generalunternehmer inzwischen Insolvenz angemeldet hat, versucht der Bauhelfer, sein Geld beim Bauherrn einzuklagen. Vor Gericht argumentiert der Mann, dass der Bauherr nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmer für die Lohnschulden des Subunternehmers haftet.
So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden
Das Urteil: Vor dem BAG scheiterte der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Die beklagte Firma unterliege als bloße Bauherrin nicht der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG, so die Bundesrichter. Denn in diesem Paragraf ist zwar von Unternehmern die Rede, definiert ist dieser Begriff aber nicht….“
Quelle und Volltext: handwerk.com